Silat Weisser Kranich (PGB) e.V.
Ortsverein Miesbach
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der am 28. August 1978 gegründete Verein führt den Namen „Silat Weisser Kranich (PGB)“ und drückt damit die Zugehörigkeit zum Hauptverein Persatuan Gerak Badan (PGB) in Bogor /Indonesien aus.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Miesbach
3. Der Verein wurde unter der Nr. 282 in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des Vereins ist die Einführung, Verbreitung, Erhaltung und Pflege der Sportart Silat, wie sie unter Führung von Großlehrer Subur Rahardja bzw. dessen Rechtsnachfolger im Verein PGB in Bogor/Indonesien gelehrt wird, in Deutschland zu unterstützen und zu fördern.
2. Aus dem Zweck des Vereins ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben: a) Ausbildung der Mitglieder im Silat und Ausübung der Sportart. b) Unterstützung und Gründung von neuen PGB-Ortsvereinen. c) Unterstützung der vom Leiter des Hauptvereins PGB benannten Beauf- tragten, sofern sie sich gegenüber dem Vorstand schriftlich legitimieren.
3. Zur Erfüllung der Aufgabe, insbesondere zur Schulung im Silat, stellt der Verein die notwendigen Räumlichkeiten, Trainingsgeräte, Trainer und/oder Übungsleiter zu den jeweils bestimmten Trainingszeiten zur Verfügung.
4. Der Verein verfolgt ebenfalls die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.
5. Silat ist eine ostasiatische Sportart, die mit ihrer Art der Selbstverteidigung verbunden eine umfassende Verhaltensweise vermittelt. Sie baut auf vollständige körperliche sowie geistige Beherrschung und Bewußtseinserweiterung. Respekt dem Nächsten gegenüber, Hilfsbereitschaft und Fairneß sind wesentliche Bestandteile dieser Lehre.
6. Der Verein orientiert sich an der Satzung des Fördervereins Silat Weisser Kranich (PGB). Der Förderverein ist dem PGB-Hauptverein in Bogor/Indonesien untergeordnet und dem PGB Ortsverein Miesbach übergeordnet. Seine Satzung ist beim Amtsgericht Darmstadt hinterlegt.
§ 3 Mittel des Vereins
1. Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
2. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Vereinsvorstand festgelegt und nach Erfordernis den Kostenverhältnissen angepaßt.
3. Die Entrichtung der monatlichen Beiträge erfolgt per Dauerauftrag durch Banküberweisung.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel, wobei der Vorstand berechtigt ist, über die Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebs zu verfügen.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu Vereinszwecken und –ausgaben verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied in den Verein kann ohne Unterschied von Rasse, Beruf, Religion oder politische Anschauung jede Person ab dem vollendeten 8. Lebensjahr beantragen. Abweichende Ausnahmen hinsichtlich des Alters bedürfen der Genehmigung des Vorstands.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein muß durch schriftlichen Aufnahmeantrag erfolgen. Bei Minderjährigen erfolgt dies durch die Unterschrift und Verpflichtung zur Beitragszahlung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Aufnahmeantrag muß vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sein.
3. Durch die Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichten sich die zukünftigen Vereinsmitglieder zur Anerkennung der Vereinssatzung, zur Achtung der Vereinsziele und zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muß gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitglieds.
2. Jedes Vereinsmitglied kann unter der Einhaltung eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Jedem Mitglied kann durch den Vereinsvorstand mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn das Mitglied:
a) gegen Belange, Ziele und Interessen des Vereins, insbesondere durch Mißbrauch der sportlichen Fähigkeiten bzw. Verletzung der gem.§ 2 Abs. 5 übernommenen Verpflichtungen verstößt.
b) mit mindestens 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.
4. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlußfassung gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern.
§ 7 Haftung
Der Verein übernimmt keine Haftung für Unfälle während des Trainingsbetriebes, es sei denn, dem Aufsichtspersonal (Trainer oder Übungsleiter) kann entsprechende Schuld zugewiesen werden, die zum Eintritt der Vereinshaftpflichtversicherung führt. Gleichfalls wird keine Haftung übernommen für Diebstähle oder sonstige unerlaubte Handlungen während der Übungszeiten inner- oder außerhalb der Übungsräume.
§ 8 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2. Über die Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
c) dem 3. Vorsitzenden, zugleich Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Vorstand einzeln.2. Und 3. Vorsitzender können den Verein jeweils nur zu zweit vertreten. Vereinsintern gilt, daß der 2. Und 3. Vorsitzenden zur Vertretung nur befugt sind, wenn der 1, Vorsitzende verhindert ist.
3. Der 1. Vorsitzende führt die einfachen Geschäfte selbständig. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren bzw. bis zur Neuwahl gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18.Lebensjahr vollendet hat, eine regelmäßige Teilnahme am Training von 2 Jahren nachweisen kann oder von der Versammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so rückt derjenige nach, der gemäß der letzten Mitgliederversammlung für das entsprechende Amt die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinen konnte. Ist dies nicht möglich, so bestimmt der Vereinsvorstand einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
6. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung der Tagesordnungspunkte bedarf es nicht.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung sind in der Frist enthalten. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich und mit Begründung bis spätestens eine Woche (Datum des Poststempels) vor der Versammlung an den Vorstand zu richten. Hiervon sind Satzungsänderungen ausgenommen.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entschiedet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei die Stimmenthaltungen beim Abstimmungsergebnis unberücksichtigt bleiben.
5. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. 6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) Neuwahlen
d) Beschlußfassung über Satzungsänderung, eingereichte Anträge und Auflösung des Vereins
e) Genehmigung der Vereinsordnung
7. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 2 Jahre eine zweiköpfigen Ausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Vorstandsmitglieder dürfen diesem Ausschuß nicht angehören.
8. Die Mitgliederversammlung kann zur Vorbereitung von Entscheidungen und zur Durchführung von ständigen Aufgaben Ausschüsse berufen sowie für festumrissene Aufgaben Beauftragte wählen.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei bedarf es einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck, mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so muß innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein „Silat Weisser Kranich (PGB)“, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 aufgeführten Punkte seiner Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Kleidung
Zum Training wird die vom Verein vorgeschriebene Kleidung getragen.
§ 14 Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung richtet sich nach der Prüfungsordnung.
§ 15 Schlußbestimmungen
1. Diese von der Mitgliederversammlung am 09.03.2004 beschlossene Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung in allen Punkten und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle Mitteilungen des Vereins erfolgen schriftlich.
3. Der Verein kann zwecks Erläuterungen und näherer Ausgestaltung eine Vereinsordnung und geschäftsmäßige Durchführung erlassen.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die endgültige Bestimmung durch Beschluß der Mitgliederversammlung so zu ändern, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedingte Vertragslücke offenbar wird. Tag der Errichtung: 28. August 1978 Mehrfach geändert und neugefasst: 09. März 2004